Allgemeine Geschäftsbedingungen
MP Medien GmbH, Stand 04/2020
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der MP Medien GmbH (nachfolgend „Agentur“ genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) in der jeweils aktuellen Fassung.
1.2 Abweichende Regelungen von diesen Geschäftsbedingungen sowie ergänzende Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Agentur wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.
1.3 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Agentur letzteren im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht und den Vertrag durchführt.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote der Agentur sind grundsätzlich freibleibend.
2.2 Ein Vertrag mit dem Kunden kommt wirksam zustande, wenn die Agentur einen vom Kunden erteilten Auftrag schriftlich bestätigt, spätestens jedoch, wenn der Kunde von der Agentur bereitgestellte Leistungen in Anspruch nimmt.
3. Leistungszeit
3.1 Von der Agentur genannte Termine sind unverbindliche Plantermine, die insbeson-dere unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Mitwirkung des Kunden, seiner Mitarbeiter und/oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie eines planmäßigen Fortgangs der Arbeiten stehen.
3.2 Fixgeschäfte bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3.3 Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von der Agentur nicht zu vertreten sind (z. B. Streik, Energieausfall, Unruhen oder behördliche Maßnahmen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.), ist die Agentur für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit von ihrer Leistungspflicht befreit.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen und ihr insbesondere alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und Datenmaterialien (bspw. Texte, Bilder, Töne, Videos, Sounds) sowie Hard- und Software (nachfolgend „Materialien“) unentgeltlich in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Soweit erforderlich, wird der Kunde eine Konvertierung des von ihm überlassenen Materials auf eigene Kosten veranlassen.
4.2 Es steht in der Verantwortung des Kunden, der Agentur die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte zur Verfügung zu stellen.
4.3 Wünscht der Kunde binnen 6 Monaten nach Beendigung des Auftrags die zur Verfügung gestellten Materialien nicht ausdrücklich zurück, so ist die Agentur berechtigt, diese zu entsorgen.
4.4 Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie bspw. die GEMA abzuführen. Werden solche Gebühren von der Agentur verauslagt, so ist der Kunde verpflichtet, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Alle von der Agentur genannten Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
5.2 Sofern keine einzelvertragliche Vergütung vereinbart wurde, berechnet die Agentur ihre Leistungen nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuell gültigen Preisliste.
5.3 Die Agentur ist ab einer Rechnungssumme von 2.000 € (netto) berechtigt, dem Kunden angemessene Vorschuss- bzw. Abschlagszahlungen über zu erbringende bzw. bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung verteilt sich wie folgt:
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50 % der Gesamtsumme sind zahlbar bei Auftragsvergabe
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30 % der Gesamtsumme sind zahlbar bei der Hälfte der erbrachten Leistungen
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20 % sind zahlbar nach Fertigstellung
Wenn keine Einzelpreise für die Teilleistungen vertraglich vereinbart wurden, orientiert sich die Höhe der Vorschuss- bzw. Abschlagszahlungen am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung. Die Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
5.4 Die von der Agentur berechneten Leistungen sind 7 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen der Agentur 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
5.5 Ein verspäteter Zahlungseingang durch den Kunden kann zur Nichteinhaltung von Terminen (bspw. Schaltterminen) führen. Entsteht der Agentur infolge eines verspäteten Zahlungseingangs Mehraufwand, so ist sie berechtigt, diesen dem Kunden zu berechnen.
5.6 Die Vergütungsansprüche der Agentur bestehen unabhängig davon, ob der Kunde die von ihr erstellten Leistungen tatsächlich nutzt.
6. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
6.1 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von der Agentur anerkannt sind.
6.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
6.3 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Agentur auf Dritte übertragen.
6.4 Die Agentur ist berechtigt, die nach dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.
7. Eigentum und Nutzungsrecht
7.1 Sämtliche von der Agentur im Rahmen der Vertragsausführung gefertigten Arbeiten, Arbeitsunterlagen, Präsentationen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen usw. verbleiben im Eigentum der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann der Kunde nicht fordern. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten usw.
7.2 Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang nicht ausschließliche und nicht übertragbare einfache Nutzungsrechte an den von der Agentur im Rahmen der Auftragsausführung gefertigten Arbeiten.
7.3 Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und für die vereinbarte Nutzung, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrags oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede.
7.4 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, entgeltpflichtig und bedürfen der Einwilligung durch die Agentur. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur gegen den Kunden ein zusätzlicher Vergütungsanspruch in mindestens der 2,5fachen Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu.
7.5 Soweit der Kunde das ihm durch die Agentur übertragene Nutzungsrecht Dritten überlässt und/oder mehrfach nutzt, hat er die Agentur darüber unverzüglich zu informieren. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
7.6 Nach Ende des Vertrags fallen die dem Kunden übertragenen Rechte ohne weitere Rechtshandlung an die Agentur zurück.
8. Urheberrecht
8.1 Die im Rahmen des Auftrags von der Agentur erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
8.2 Die Agentur darf die von ihr gefertigten Arbeiten signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Ferner ist sie berechtigt, den Kunden auf ihrer Website sowie im Printbereich oder auf anderen Medien als Referenzkunden zu nennen. Der Kunde räumt der Agentur das Recht ein, jederzeit die gefertigten Arbeiten zu Demonstrationszwecken öffentlich wiederzugeben oder auf sie hinzuweisen.
8.3 Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder von durch den Kunden beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werks, ist unzulässig.
8.4 Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung sind ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung durch die Agentur nicht gestattet.
9. Vertragsänderungen
9.1 Für den Fall, dass der Kunde den mit der Agentur vertraglich vereinbarten Leistungsumfang nachträglich ändern möchte, hat er seine konkreten Änderungswünsche schriftlich mitzuteilen. Er setzt damit das folgende Änderungsverfahren in Gang:
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Die Agentur prüft innerhalb von 5 Arbeitstagen, welche Auswirkungen in zeitlicher und finanzieller Hinsicht die gewünschten Änderungen haben und ob diese in der gewünschten Form praktisch umsetzbar sind. Anschließend informiert sie den Kunden über die Ergebnisse dieser Prüfung.
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Der Kunde teilt daraufhin der Agentur innerhalb von 5 weiteren Arbeitstagen schriftlich mit, ob er seine Änderungswünsche zu den von der Agentur mitgeteilten Konditionen ausführen lassen möchte oder nicht.
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Kommt der Kunde dieser Mitteilungspflicht nicht nach, so wird die Agentur die Ausführung des ursprünglichen Vertrags ab dem folgenden Arbeitstag fortsetzen.
9.2 Während der Dauer des Änderungsverfahrens sind geplante oder verbindlich vereinbarte Fristen für die Erstellung der Leistungen der Agentur gehemmt.
9.3 Der Kunde hat die durch das Änderungsverfahren entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Vertragspartnern eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, ansonsten nach der aktuell gültigen Preisliste der Agentur berechnet.
10. Gewährleistung und Haftung
10.1 Der Kunde wird die Leistungen der Agentur innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige bzw. Überlassung untersuchen. Mängel, die hierbei feststellbar sind (offensichtliche Mängel), müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer weiteren Woche schriftlich der Agentur gemeldet werden. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen nach Entdeckung unverzüglich i. S. d. § 377 HGB der Agentur gemeldet werden. Die Mängelrüge umfasst eine möglichst detaillierte Mängelbeschreibung. Verspätet geltend gemachte Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
10.2 Für den Fall, dass der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen möchte, ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
10.3 Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die Agentur nicht. Die Agentur haftet insbesondere nicht für die Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen ihrer Leistungserbringung gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe und auch nicht wegen der in den von ihr erbrachten Leistungen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
10.4 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der von der Agentur erstellten Leistungen, insbesondere von Werbemaßnahmen und Werbeinhalten, trägt der Kunde. Die Agentur übernimmt ausdrücklich keine Gewähr dafür, dass durch die von ihr erbrachten Leistungen Rechte Dritter verletzt werden können. Eine Prüfung der urheber-, wettbewerbs-, marken-, patent-, werbe- oder sonstigen rechtlichen Aspekte der von der Agentur erstellten Leistungen lässt diese nur durch eine fachkundige Person durchführen, wenn sie von dem Kunden hierzu beauftragt wurde.
10.5 Bei verspätetem Zahlungseingang durch den Kunden haftet die Agentur nicht für eine evtl. Nichteinhaltung von Terminen, bspw. eines Schalttermins, und deren Folgen.
10.6 Die Agentur haftet nur für solche Schäden, die von ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verursacht wurden. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt auch für mittelbare oder Mangelfolgeschäden, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die Agentur auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden wird dabei die einfache Höhe des jeweiligen Auftragswerts angesehen. Darüber hinausgehende Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere haftet die Agentur nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare sowie unmittelbare Folgeschäden.
10.7 Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
10.8 Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
11. Geheimhaltungspflicht
11.1 Alle vom Kunden zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrags genutzt.
11.2 Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die sie aufgrund einer Vertragsanbahnung oder einer Vertragsabwicklung vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln.
12. Sonstiges
12.1 Der Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Emmelshausen.
12.2 Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
12.3 Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Agentur und dem Kunden sich ergebenden Streitigkeiten ist Koblenz, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat.
12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen ansonsten nicht berührt. Die Agentur und der Kunde verpflichten sich in diesem Fall zu ergänzenden Vertragsverhandlungen, um die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht. Das Gleiche gilt, soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine nicht vorhersehbare Lücke aufweisen.